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Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest?

Das Sozialgesetzbuch der Pflegeversicherung (SGB XI) hält im §18 fest, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), welcher von den Pflegekassen beauftragt wird, die Prüfung sowie die Erteilung der Pflegebedürftigkeit übernimmt.

Nachdem der Antrag auf Feststellung einer Pflegebedürftigkeit bei den Krankenkassen eingegangen ist, wird der MDK beauftragt, den wohlmöglichen Pflegebedürftigen zu Hause zu besuchen (Terminvereinbarung im Vorab!), um Art und Umfang der benötigten Hilfe sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Auf Grundlage der Begutachtungsergebnisse bestimmt die Pflegekasse dann die Höhe der Pflegestufe und ded Pflegegeldes.

Durch Einwilligung des Versicherten kann der MDK behandelnde Ärzte, Angehörige oder sonstige Personen/Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, in die Begutachtung mit einbeziehen. Das Pflegegutachten (inklusive Pflegeplan) des MDK´s wird unmittelbar an die Pflegekasse weitergeleitet. Die Entscheidung der Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes bei der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. (§18, Abs.3, S.3 SGB XI)

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